MVZ im Medicum
Gynäkologische Praxen · Fulda & Neuhof
  • Startseite
  • Leistungen
  • Team
  • Standorte
  • Termine
  • Notfall

Startseite

Aufbewahrungsfristen

Details
Written by: MVZ Administrator
Category: Uncategorised
Published: 27 October 2026
Hits: 12

Ärztliche Unterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Für einzelne Dokumente gelten kürzere oder längere Fristen.

Häufige Fristen (Auswahl)

  • 10 Jahre: Arztbriefe, Befunde, ärztliche Aufzeichnungen, Patientenkartei, Karteikarten, Laborbefunde, Sonographie-Aufzeichnungen, DMP-Unterlagen, Krankenhausberichte
  • 5 Jahre: Gesundheitsuntersuchungen (Teil B), Jugendgesundheitsuntersuchung, Krebsfrüherkennung Teil B, Koloskopie Teil B, Kontrollkarten Qualitätssicherung
  • 3 Jahre: Betäubungsmittel-Dokumentation (BtM)
  • 30 Jahre: Behandlung mit radioaktiven Stoffen / ionisierender Strahlung, Röntgentherapie, bestimmte Transfusionsdokumentation
  • 1 Jahr: u. a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift Teil C), einzelne Abrechnungsscheine — sofern keine längere Frist greift

Röntgenbilder

Für Patientinnen ab 18 Jahren gelten 10 Jahre; bei jüngeren Patientinnen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre bei uns geführten Unterlagen (nach Terminvereinbarung) und auf Befundkopien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Wenden Sie sich an den Standort, an dem Sie behandelt werden.

Die vollständige alphabetische Liste aller Fristen stellen wir in der Praxis auf Anfrage zur Verfügung.

Previous article: Bildnachweise Prev Next article: Leistungen Next

© 2026 MVZ im Medicum Fulda GmbH

Impressum · Datenschutz · Bildnachweise · Aufbewahrungsfristen