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Ärztliche Unterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Für einzelne Dokumente gelten kürzere oder längere Fristen.
Häufige Fristen (Auswahl)
- 10 Jahre: Arztbriefe, Befunde, ärztliche Aufzeichnungen, Patientenkartei, Karteikarten, Laborbefunde, Sonographie-Aufzeichnungen, DMP-Unterlagen, Krankenhausberichte
- 5 Jahre: Gesundheitsuntersuchungen (Teil B), Jugendgesundheitsuntersuchung, Krebsfrüherkennung Teil B, Koloskopie Teil B, Kontrollkarten Qualitätssicherung
- 3 Jahre: Betäubungsmittel-Dokumentation (BtM)
- 30 Jahre: Behandlung mit radioaktiven Stoffen / ionisierender Strahlung, Röntgentherapie, bestimmte Transfusionsdokumentation
- 1 Jahr: u. a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift Teil C), einzelne Abrechnungsscheine — sofern keine längere Frist greift
Röntgenbilder
Für Patientinnen ab 18 Jahren gelten 10 Jahre; bei jüngeren Patientinnen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre bei uns geführten Unterlagen (nach Terminvereinbarung) und auf Befundkopien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Wenden Sie sich an den Standort, an dem Sie behandelt werden.
Die vollständige alphabetische Liste aller Fristen stellen wir in der Praxis auf Anfrage zur Verfügung.